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Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten
für
eine Berufskrankheit
Die
Anzeige ist zu erstatten, wenn der Unternehmer
bzw. der Bevollmächtigte aufgrund seines
persönlichen Kenntnisstandes Anhaltspunkte dafür
hat, dass eine Berufskrankheit (BK) vorliegen
könnte.
Die
Anzeige ist hiernach nicht erst bei
Vorliegen einer BK zu erstatten, sondern bereits bei
Vorhandensein von Anhaltspunkten. Nur wenn
der UV-Träger zu einem frühen Zeitpunkt von dem
Krankheitsfall erfährt, kann er vorbeugend tätig
werden.
Die
Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten,
nachdem der Unternehmer von den
Anhaltspunkten für eine BK Kenntnis erlangt hat.
Preis:
0,55 Euro (Mindestbestellmenge 10 Stück)
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